Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer, zu denen auch der Betreiber einer PV-Anlage zählt, nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Der Fall
A bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die PV-Anlage mit einer Leistung von 11,2 Kilowatt-Peak (kWp) an. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurden rückwirkend zum 01.01.2022 unter anderem Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führte dazu, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Nach der Gesetzesänderung machte das für A zuständige Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was dazu führte, dass die zunächst eingetretene Steuerminderung entfiel, mit der Folge, dass A Steuern nachzahlen musste. Das Finanzamt begründete seine Vorgehensweise mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien.
A beantragte die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch. Seiner Ansicht nach ist die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Steuern zu sparen. Das Finanzamt lehnte ab, woraufhin A klagte – erfolglos in der ersten Instanz.
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig
Nach Ansicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse seitens A, da diesem keine irreparablen Nachteile durch die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags drohten.
Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahler profitieren. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.