Soldat S wurde aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.
In seiner Einkommensteuererklärung machte S 1.785 EUR Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen.
Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar. Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren könnten auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet würde. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid indes ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des S auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.
S bekam beim Finanzgericht Köln Recht.