Zahnarzt Z ist Vater der Kinder A (geboren 1994), B (geboren 1996) und C (geboren 1999). Das Amtsgericht ordnete die Ergänzungspflegschaft für alle drei Kinder an. Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft war die Vertretung der Kinder beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags über die Einräumung einer stillen Beteiligung an der Zahnarztpraxis des Z. Im Jahr 2008 schloss Z mit jedem seiner drei Kinder einen notariellen Vertrag und räumte jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die drei Einlagen stellte Z seinen Kindern „schenkweise“ zur Verfügung. Geldflüsse in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Das Amtsgericht genehmigte die drei Verträge. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage (= 7.500 EUR). Den Beginn der stillen Gesellschaften sowie die Schenkungen vereinbarte Z rückwirkend auf den 1.1.2007. In den Jahren 2008 bis 2015 zahlte Z als Gewinnbeteiligung den Höchstbetrag (jeweils 7.500 EUR = 22.500 EUR) auf Bankkonten der Kinder aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zahlungen des Z an seine Kinder als Privataufwendungen anzusehen seien. Z habe in seiner Praxis im Jahr 2008 keine Anschaffungen getätigt, die Geldzahlungen bedingt hatten. Daher seien die erklärten Betriebsausgaben in allen Jahren um jeweils 22.500 EUR zu kürzen. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht München Recht.