RICHARD BOORBERG VERLAG

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11.03.2024

Steuerklassen bei Ehegatten

   

Die Lohnsteuerklassen bei Ehegatten sind derzeit ein brisantes Thema. Es ist geplant, die Steuerklassen III/V in die Lohnsteuerklassen IV/IV mit Faktor umzustellen. Nachfolgend soll aus diesem Grund Aktuelles zum Verfahren ELStAM erläutert werden.

Die Meldebehörden übermitteln bei Ehegatten den (melderechtlichen) Familienstand „verheiratet“, das Datum der Eheschließung und die ID-Nr. des jeweiligen Ehegatten. Durch diesen gegenseitigen Verweis wird in der ELStAM-Datenbank die Ehegattenverknüpfung hergestellt. Als Folge wird bei beiden Ehegatten der steuerliche Familienstand „verheiratet“ gebildet und zunächst automatisiert die Steuerklassenkombination IV/IV vergeben. Abweichend davon kann eine „familiengerechte“ Steuerklasse beantragt werden (Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor).

Speicherung der Steuerklasse bei Ehegatten im Ausland

Ist einer der Ehegatten im Inland nicht meldepflichtig, wird ihm derzeit noch keine IdNr. zugeteilt. Liefert die Gemeinde aus diesem Grund die ID-Nr. des Ehegatten nicht, wird für den anderen Ehegatten in der ELStAM-Datenbank als steuerlicher Familienstand „ledig“ gebildet, mit der Folge, dass in diesem Fall die Steuerklasse I als Lohnsteuerabzugsmerkmal automatisch vergeben wird. In bestimmten Fällen können daher der melderechtliche Familienstand und der steuerliche Familienstand in ELStAM auseinanderfallen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vorschriften nach § 1a Abs. 1, § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG Anwendung finden: Das sind die Fälle, in denen einer der Ehegatten im Ausland lebt und trotzdem die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV bzw. das Faktorverfahren anwendbar ist. Auch in diesen Fällen kann eine familiengerechte Steuerklasse beantragt werden. Voraussetzung für die Speicherung der familiengerechten Steuerklasse ist, dass die Eheschließung von der Meldebehörde übermittelt wurde und der melderechtliche Familienstand „verheiratet“ eingepflegt ist.

Bei der Speicherung der familiengerechten Steuerklasse wird zusätzlich auch eine Datumseingabe im Feld „Ehegatte nicht meldepflichtig im Inland“ vorgenommen. Dabei müssen die Datumsangaben in den Feldern „gültig bis“ der Zeilen „Steuerklasse“ und „Nicht meldepflichtig im Inland“ immer identisch sein. Werden die genannten Punkte nicht beachtet, liegt eine für das Programm unplausible Steuerklassenkombination vor. In der Folge wird bei der Verarbeitung einer (neuen) Nachricht der Meldebehörde automatisiert eine für das Programm plausible Steuerklasse gespeichert (z.B. Steuerklasse I statt III) und die Eingaben des Finanzamtes wieder überschrieben.

Ungünstigere Steuerklasse

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann auch eine für ihn ungünstigere Steuerklasse gebildet werden (§ 38 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die Lohnsteuer in der gewünschten Steuerklasse höher ist als in der eigentlichen Steuerklasse. Für Ehegatten ist hiermit auch die Vergabe der Steuerklasse I statt III oder IV möglich, wenn z.B. der Arbeitgeber den aktuellen Familienstand nicht erfahren soll. Das ist mitunter bei gleichgeschlechtlichen Paaren der Fall. Das Finanzamt kann auf Antrag die Steuerklasse I zusammen mit dem Haken bei „ungünstigere Steuerklasse verwenden“ hinterlegen. Die Eingaben führen dazu, dass die ELStAM-Datenbank wie bisher die Steuerklasse I dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung stellt. Die ungünstigere Steuerklasse wird dem Arbeitgeber bis zum Widerruf bereitgestellt. Änderungen der Meldedaten, die zu einer günstigeren Steuerklasse führen würden, werden zum Schutz der Antragsteller von der ELStAM-Datenbank ignoriert, solange der Haken bei „ungünstigere Steuerklasse“ gesetzt ist. Solange kann durch die ELStAM-Datenbank auch keine programmgesteuerte Plausibilitätsprüfung mehr stattfinden.

Autoren:
Christian Kubik
Birgit Reindl
Quelle:
ELStAM