S war in den Jahren 2011 und 2012 bei der G-GmbH als Schauspieler angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die G-GmbH zahlte S eine Theaterbetriebszulage für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von 20 % der Bruttovergütung. Deren Auszahlung erfolgte, soweit S Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit tatsächlich geleistet hatte, steuerfrei und im Übrigen steuerpflichtig.
Bei der monatlichen Lohnabrechnung legte die G-GmbH für die Berechnung der Steuerfreiheit der Theaterbetriebszulage die von S im jeweiligen Vormonat tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugrunde. Die Theaterbetriebszulage basierte auf von der G-GmbH mit ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Tarifverträge, u. a. dem Manteltarifvertrag Cast (Manteltarifvertrag) und dem Entgelttarifvertrag Cast (Entgelttarifvertrag).
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei der Theaterbetriebszulage um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit lägen nicht vor. Die G-GmbH ging dagegen von der Steuerfreiheit der mit der Theaterbetriebszulage gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit stehe es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt werde, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde hierdurch nicht aufgehoben. Die Steuerbefreiung setze zudem nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein müsse.
Die G-GmbH bekam beim Bundesfinanzhof Recht.