Ehemann M wohnt in Deutschland und wird mit seiner Ehefrau F für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. M erzielt als Angestellter eines ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmens U Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Während des Jahres 2012 war M von seinem Arbeitgeber U überwiegend auf Baustellen in die Schweiz entsandt worden. Der während dieser Zeit erzielte Arbeitslohn wurde nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerlich freigestellt. Die auf den inländischen Arbeitslohn entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigte das Finanzamt als Sonderausgaben, versagte aber den Sonderausgabenabzug für diejenigen Beiträge, die auf den in der Schweiz erwirtschafteten Arbeitslohn entfielen. Denn jene Beiträge stünden in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, so dass ein Abzugsverbot gelte. M war dagegen der Ansicht, der Sonderausgabenabzug gelte auch für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz. Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und in Deutschland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stünden, verstoße gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung. M bekam beim Bundesfinanzhof Recht.