Sind die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, steuerfrei?
D war im Jahr 2011 als Dirigent selbständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in Konzert-, Opern- und Theaterhäusern im Inland und im Ausland aus. Die zuständige Landesdirektion bescheinigte D ab 1.1.2011 unbefristet, die gleichen kulturellen Aufgaben wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble zu erfüllen. Für die Vermittlung von Engagements in Spanien, Italien und in den Niederlanden stellten zwei in Großbritannien und Italien ansässige Künstleragenturen D im Jahr 2011 Provisionen in Rechnung, die 2011 auch bezahlt wurden. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Agenturen als im Ausland ansässige Unternehmen Vermittlungsleistungen an D erbracht hätten, die im Inland steuerbar seien. Die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge schulde D als Leistungsempfänger. Die Beträge könnten aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden, weil sie zur Verwendung für Leistungen im Ausland bezogen worden seien, die im Inland steuerfrei wären. Denn Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinige, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, seien umsatzsteuerfrei. D, dessen Leistungen umsatzsteuerfrei seien, könne die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht abziehen, wenn er sie für Leistungen beziehe, die er im Ausland erbringe und die dort steuerbar und steuerpflichtig seien. D meinte dagegen, die Steuerfreiheit der Dirigentenumsätze ergäbe sich nicht wegen der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, er sei keine einem „Orchester“ vergleichbare Einrichtung. Überdies wäre die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.