Die am 28.7.1991 geborene Steuerpflichtige S wurde am 20.12.2003 Opfer eines schweren Unfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 % mit Merkzeichen G und H). Nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers erhielt S verschiedene Leistungen, u. a. zur Abgeltung des „Haushaltsschadens“, des „Betreuungsschadens“ und eines „Rentenminderungsschadens“. Außerdem erhielt S eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Versicherungsleistung i. H. v. 695.094 EUR, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 als nicht steuerbar erklärte. Der „Erwerbsausfallschaden“ sei in Orientierung an einen fiktiven Nettolohn i. H. v. 30.180 EUR pro Jahr für eine hypothetische Erwerbsphase vom 20. bis 50. Lebensjahr sowie i. H. v. 35.000 EUR pro Jahr für eine hypothetische Erwerbsphase vom 51. bis 67. Lebensjahr geleistet worden. Die Leistung sei nicht im Zusammenhang mit einer real existierenden Erwerbstätigkeit der seinerzeit zwölfjährigen S gezahlt worden, sondern im Rahmen der „Genugtuung“ nach schweizerischem Zivilrecht. Die Leistung stelle damit eine nicht steuerbare Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzleistung dar. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungsleistung im Einkommensteuerbescheid für 2015 dagegen der ermäßigten Besteuerung. Schadensersatz für den Ausfall hinreichend wahrscheinlichen zukünftigen Erwerbseinkommens sei steuerbar. Bei der Versicherungsleistung i. H. v. 695.094 EUR handele es sich um eine Entschädigung, weil sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollte und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wurde. Dass S noch nie in einem Arbeitsverhältnis stand und demnach auch noch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn hatte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht.