Der Steuerpflichtige S absolvierte eine Ausbildung zum Metallbauer, die er 2011 mit dem Gesellenbrief abschloss. Danach arbeite S zwei Jahre als Schmied in einem Hufbeschlagschmiedbetrieb. 2013 nahm er an einem viermonatigen Vorbereitungslehrgang zum „Hufbeschlagschmied“ an der Tierärztlichen Hochschule teil. Im Jahr 2014 erhielt S die Anerkennungsurkunde als staatlich anerkannter geprüfter Hufbeschlagschmied, die ihn zur selbständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt. Seit 1.1.2015 ist er als Hufbeschlagschmied selbständig tätig. Seine Tätigkeit umfasst die Versorgung – vornehmlich gesunder – Pferde mit Hufeisen, die als Metallrohling beschafft und den individuellen Bedürfnissen des Pferds angepasst werden. Dabei können durch Anbringen von Aufpolsterungen, etwa durch Klebe- oder Kunststoffbeschläge, Fehlstellungen im Bewegungsapparat des Pferds ausgeglichen und Lahmheiten kompensiert werden. S arbeitet mit Tierärzten zusammen, die ihn bei erkannten Fehlstellungen einsetzen, um mit speziell angepassten Hufen die erforderlichen Bewegungsprobleme zu lösen. Er verweist seinerseits seine Kunden auf tierärztliche Behandlungen, sofern er beim Anbringen von Hufbeschlägen als Erstdiagnose Krankheiten an den Hufen, wie z. B. Strahlkrebs oder Hufrehe, bzw. Fehlstellungen des Bewegungsapparats feststellt. S meldete zum 1.1.2015 formal einen Gewerbebetrieb „Hufschmied“ an, war aber in der Folgezeit der Ansicht, dass seine Tätigkeit eine freiberufliche sei, und gab dementsprechend keine Gewerbesteuererklärung ab. Das Finanzamt meinte dagegen, S übe keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus, und bekam beim Finanzgericht Hamburg Recht.