Sozialpädagogin S bezieht aus ihrer Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Nebenberuf ist sie als Honorarkraft für den Landkreis L tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 legte S eine Bescheinigung des L vor, nach der sie eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.892 EUR erhalten hatte. Grundlage dieser Nebentätigkeit waren im Jahr 2016 mehrere Honorarverträge gleichen Inhalts. Danach übernahm S für L als Honorarkraft Aufgaben im Rahmen der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer bestimmten Familie und hier für ein bestimmtes Kind. Die monatliche Honorartätigkeit umfasste 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug bei Einzelbetreuung 16 EUR pro Stunde. Ferner gewährte L eine Sachkostenpauschale von 10 EUR monatlich. Die inhaltsgleichen Honorarverträge hatten eine Dauer von sechs Monaten und wurden im Jahr 2016 zu gleichen Konditionen verlängert.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 2.492 EUR und brachte von den Einnahmen der S dabei eine Pauschale von 2.400 EUR in Abzug. Eine Steuerbefreiung scheide aus, weil L die Zahlungen an S nicht ausschließlich zu dem Zweck geleistet habe, die Erziehung unmittelbar zu fördern. L erstatte nicht nur die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Kosten, sondern gewähre Tätigkeitsvergütungen, die den Aufwand an Zeit und die Arbeitsleistung abgelten sollten.
S war dagegen der Ansicht, ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit seien steuerfrei, weil sie im Rahmen der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung direkt auf den Gebieten mehrerer klassischer Erziehungsaufgaben bei dem Kind maßgeblich steuernd tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten der S seien als öffentlich-rechtliche Beihilfe zu qualifizieren, da uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen vorlägen. Aufgrund der Anzahl der betreuten Kinder sei die Tätigkeit auch nicht erwerbsmäßig gewesen. Wesentliche Erwerbsgrundlage der S sei im Jahr 2016 ihr Arbeitslohn gewesen; die Einkünfte aus selbständiger Arbeit machten dagegen nur einen untergeordneten Anteil der Summe der Einkünfte aus.
Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.