Die Steuerpflichtige S war 2011 bis 2013 nichtselbständig tätig. Daneben erstellte sie Skripte und Materialien, die als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Die Bereitstellung der Skripte und Materialien erfolgte dabei ausschließlich auf elektronischem Weg über die von S betriebene Webseite „S.de“. S versteuerte die Nutzungsentgelte in den Jahren 2011 bis 2013 allesamt zum ermäßigten Umsatzsteuersatz. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung liege der Schwerpunkt der von ihr erbrachten Leistung in der Übertragung der Urheberrechte. Sie halte sowohl im internen Bereich als auch im Blogbereich Inhalte zum Download bereit. Für diese Übertragung der Urheberrechte erbrächten ihre Kunden als Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustauschs die vereinbarte Gebühr. Für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Inhalten, die denen von Büchern, Abhandlungen und Vorträgen bzw. Gutachten oder Studien entsprächen, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz eingreife, sei ebenfalls der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass S auf elektronischem Weg Leistungen erbringe, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterfielen. S habe mit der Gewährung des Zugangs zum internen Bereich ihrer Website an zahlende Nutzer sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt. Diese Leistungen unterlägen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.