RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.03.2023

Sind die zu hohen Zuschüsse des Arbeitgebers für das 9-€-Ticket steuerfrei?

   

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30.05.20221 zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-€-Tickets Stellung genommen.

Regelmäßig werden diese Zuschüsse aufgrund der sehr viel höheren Kosten für das Ticket vor Einführung des 9-€-Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers während der Geltungsdauer des besagten Tickets, nämlich 9 €, überschreiten. Der  übersteigende Betrag wäre der Lohnsteuer zu unterwerfen. 

Die Vorschrift des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EstG) sieht eine Steuerbefreiung für den Ersatz von beruflich veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor. In Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG stellt das BMF in seinem Schreiben vom 30.05.2022 klar, dass die sogenannte Jahresbetrachtung gilt. In diesem Rahmen mindern die steuerfreien Arbeitgeberleistungen den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.

Für die steuerliche Behandlung der Zuschüsse gelten die folgenden Grundsätze: 

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse
des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Nur wenn bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Autoren:
Christian Kubik
Birgit Reindl
Quelle:
BMF, Schreiben vom vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/ 10002, juris.