Der Steuerpflichtige S ist Betriebswirt und Unternehmensberater. Er war im Jahr 2019 bei der A-GmbH und bei der B-GmbH angestellt. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in C. S unterhielt einen Wohnsitz in der S-Straße in D und einen Wohnsitz im W-Weg in E. In E hatte S einen auf einem Nachbargrundstück gelegenen Pkw-Tiefgaragenplatz für 60 EUR monatlich gemietet. Die Wohnung des S befindet sich somit auf einem anderen Grundstück als der Pkw-Stellplatz, aber in fußläufiger Entfernung.
S machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie für Stellplatzmiete in Höhe von 720 EUR geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Unterhaltungskosten für die Wohnung mit maximal 1.000 EUR pro Monat zu berücksichtigen seien, somit mit 12.000 EUR pro Jahr. Die Kosten des Stellplatzes seien Teil der Unterkunftskosten und daher mit der Berücksichtigung des Höchstbetrags von 1.000 EUR monatlich abgegolten.
S machte dagegen geltend, dass die Kosten des Stellplatzes in Höhe von 720 EUR zusätzlich zu berücksichtigen seien. Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehörten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Zu den Unterkunftskosten zählten nur diejenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einflössen und damit auch vom Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen solle, erfasst würden. Das seien die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss, nicht jedoch Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung.
S bekam beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Recht.