M ist die Mutter ihres im Jahr 1988 geborenen Kindes K. Dieses ist seit seinem 14. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen „G“ schwerbehindert. K wohnt seit August 2012 in einer stationären Einrichtung. Die monatlichen Kosten hierfür in Höhe von 850 EUR für den Lebensunterhalt und in Höhe von 3.200 EUR für die fachliche Hilfe werden vom Kostenträger L im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen.
Seit Juni 2015 ist K bei der Stadt S im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt und erhielt für die Vollzeittätigkeit ab Januar 2016 ein Bruttogehalt in Höhe von 2.236 EUR (1.443 EUR netto). L beteiligte K bis April 2016 mit monatlich 506,45 EUR an den Kosten für seine Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung. Im April 2016 wurde K rückwirkend zu einer erhöhten Kostenbeteiligung ab Januar 2016 in Höhe von 845,81 EUR monatlich herangezogen. Der den Zeitraum ab Januar 2015 betreffende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.949,19 EUR war bis Mitte Mai 2016 zu entrichten. Im Dezember 2015 nahm L die M ab Januar 2016 auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 28,38 EUR in Anspruch.
Mitte Juli 2015 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab 1.7.2015 auf. Den Antrag der M auf Festsetzung von Kindergeld für Januar 2016 lehnte die Familienkasse ab. K sei nicht aufgrund seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deckten sowohl den Grundbedarf als auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Die Heranziehung der M zu einem Unterhaltsbeitrag indiziere nicht die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag sei vielmehr bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen und mindere die bei K als Bezüge anzusetzenden Sozialleistungen. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sei anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nehme, sei nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande sei.
Die Familienkasse bekam beim Bundesfinanzhof Recht.