Die von Herr H und Frau F gegründete G-GbR betreibt eine Schwimmschule. Die G-GbR führte im Wesentlichen Kurse für Kinder („Goldfisch“, „Seepferdchen“ und „Kaulquappe“) durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden.
Beim Schwimmkurs „Kaulquappe“ wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen der Brust- und Rückenschwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Die G-GbR sah ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei an. Bei der Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken habe es sich um Schulunterricht gehandelt. Die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung sei dabei nicht nur für Einzelunternehmer, sondern auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anwendbar.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Leistungen der G-GbR zum einen nach nationalem Recht nicht umsatzsteuerfrei, sondern mit dem Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig seien. Zum anderen seien die Leistungen der G-GbR auch nach Unionsrecht nicht umsatzsteuerfrei, weil die G-GbR keine Privatlehrerin sei. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Unionsrecht umfasse nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht für Kinder.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.