Die Eheleute M und F erwarben im Jahr 2007 ein teilweise fremdfinanziertes Mehrfamilienhaus. Sie beabsichtigten bei Erwerb des Objekts, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel für die Bezahlung des fremdvermieteten Gebäudeteils zu verwenden. Hierfür war im notariellen Kaufvertrag auch eine Aufteilung des Kaufpreises auf den selbstgenutzten und den fremdvermieteten Gebäudeteil erfolgt. Die bei der B-Bank aufgenommenen Darlehensmittel waren auf ein privates Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch Eigenmittel der Eheleute befanden. Es kam daher zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. Anschließend wurde von diesem Konto der gesamte Kaufpreis für das Objekt gezahlt, ohne dass erkennbar war, welche Mittel – Eigen- oder Fremdkapital – für die Bezahlung des jeweiligen selbst- oder fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren. Das Objekt wurde im Jahr 2013 zu 81,09 % zu fremden Wohnzwecken genutzt und zu 18,91 % von M und F selbstbewohnt. Die Eheleute begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug sämtlicher in Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts 2013 entrichteter Schuldzinsen. Das Finanzamt ließ dagegen nur Schuldzinsen in Höhe von 81,09 % für den fremdgenutzten Gebäudeteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zu. Eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils eines im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheide aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.