Es ging in diesem Verfahren um die Frage, ob es sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige Sachzuwendungen handelt. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG), verneinte mit seinem Urteil vom 19.04.20212 bereits die Steuerbarkeit. Nachdem das beklagte Finanzamt daraufhin in Revision ging, bestätigte der BFH nunmehr die Auffassung des FG. In der Folge ist vom Kreditinstitut keine Pauschalsteuer in Höhe von 30% nach § 37b Abs. 1 EStG abzuführen. Mit dieser Entscheidung ist also die Finanzverwaltung mit ihrer bisherigen Auffassung unterlegen.
Der Fall
K betreibt ein Kreditinstitut. In diesem Zusammenhang lud sie unterschiedliche, von ihrem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein. Es handelte sich um eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier. Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche. Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei K zumindest ein Spar- und/oder Girokonto. Teilweise hatten die Privatkunden über K auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere (Aktien, Investmentanteile, Schuldverschreibungen) investiert. Etwa 20% der Privatkunden hatten K Kapital für einen festen Zins und eine feste Laufzeit überlassen. Ein geringer Anteil der eingeladenen Privatkunden hatte von K auch einen Kredit erhalten. K unterwarf die Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und meldete sie in den Lohnsteuer- Anmeldungen für Dezember 2012 und Oktober 2015 an. Nach Abschluss einer Lohnsteuer- Außenprüfung hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung unter anderem für die betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Gegen diese Bescheide legte die K erfolglos Einspruch ein und ging dann ins Klageverfahren, um sich gegen die Besteuerung der streitigen Sachzuwendungen zu wenden.
Die Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und gab mit seiner Entscheidung K Recht. K habe wegen der Zuwendungen an ihre Privatkunden im Rahmen der beiden Veranstaltungen keine Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG geschuldet. Die Sachzuwendungen sind nach Auffassung des BFH bereits in der ersten Prüfungsstufe nicht steuerbar.
Allgemeines zur Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG
Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Das gilt auch für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst jedoch nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer.
Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Marketingmaßnahmen waren nach Auffassung des BFH betrieblich veranlasst. K würde dafür aber keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG schulden. Denn die von K gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen würden bei den Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Und dabei handele es sich um die einzig in Betracht kommende Einkunftsart. Aus diesem Grund müsse auch nicht geprüft werden, ob die Zuwendungen zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung von K erbracht wurden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören aber nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 EStG aufgeführten (laufenden) Kapitalerträge sowie Gewinne aus Veräußerungen und gleichgestellten Vorgängen gemäß § 20 Abs. 2 EStG.
Dabei seien grundsätzlich jede einzelne Kapitalanlage als gesonderte Einkunftsquelle zu betrachten und deren Einnahmen und Ausgaben getrennt zu erfassen. Ob eine Vermögensmehrung als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sei, bestimme sich nach dem Veranlassungsprinzip. Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Die Vorschrift stellt den Umfang der erfassten Einnahmen klar, ohne dass es auf die Bezeichnung der Erträge ankommt. Deshalb gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung oder Veräußerungsgewinne sind.
Zum vorliegenden Einzelfall
Im Streitfall haben die Privatkunden zwar im Rahmen von Spar-, Girokonto- und Festgeldverträgen sowie durch den Erwerb von Aktien, Investmentanteilen oder Schuldverschreibungen Kapital an K beziehungsweise an Dritte überlassen und aus diesen Kapitalanlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können. Allerdings waren die streitigen Sachzuwendungen der K weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches Entgelt noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe- )Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der K allgemein als „Türöffner“ dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten.
Anmerkung
Die Entscheidung des BFH bestätigt also in vollem Umfang die Auffassung des Kreditinstituts und nimmt keine steuerbare Einnahme an, die von K pauschal besteuert werden könnte bzw. müsste.