RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.03.2024

Risiken bei Anträgen auf erbschaftsteuerliche Optionsverschonung

   

Besteht ein Anspruch auf Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung, selbst wenn dieser irrtümlich erfolgte oder deren Voraussetzungen nicht gegeben waren? Dies hatte das FG Münster zu entscheiden.

S, Sohn von V, schloss mit V einen Übergabevertrag, mit dem V eine Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) im Weg der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz (teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung) auf S übertrug.

In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte S für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Nach den weiteren Angaben in der Erklärung machte das Verwaltungsvermögen der OHG 90 Prozent oder mehr aus. Das Betriebsfinanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der OHG sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens gesondert und einheitlich fest, wobei das Verwaltungsvermögen mehr als 70% des Betriebsvermögens ausmachte. Das Grundstück bewertete es als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin gegenüber S Schenkungsteuer fest, wobei es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine Begünstigung nach § 13a ErbStG berück sichtigte, für den OHG Anteil jedoch nicht. Die Optionsverschonung sei insoweit nicht zu gewähren, weil die Verwaltungsvermögensquote von 20% überschritten sei. Da der Antrag auf Optionsverschonung unwiderruflich sei, komme auch die Regelverschonung nicht in Betracht. Mit seinem Einspruch nahm S auch seinen Antrag auf Optionsverschonung, den er versehentlich gestellt habe, zurück und begehrte die Regelverschonung. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0 Euro herab, weil es einen zusätzlichen persönlichen Freibetrag wegen Abzugs des Pflichtteils nach der Mutter von S gewährte. Daraufhin verwarf es den Einspruch mangels Beschwerde als unzulässig.

Dagegen klage S und machte weiterhin die Regelverschonung geltend, um den persönlichen Freibetrag für zukünftige Übertragungen respektive im Erbfall nutzen zu können. Er sei bei der Antragstellung irrtümlich davon ausgegangen, dass das Grundstück kein begünstigtes Betriebsvermögen darstelle.

Zulässige, aber unbegründete Klage

Das erstinstanzliche Finanzgericht erachtete S’s Klage zwar als zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Dass sich die Klage gegen einen Nullbescheid richte, stehe ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, denn S habe im Hinblick auf zukünftige Erwerbe ein erhebliches rechtliches Interesse daran zu wissen, ob für die Schenkung des OHG Anteils eine Vergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist. Diese Vergünstigung habe das Finanzamt jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitere an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 Prozent. Die Regelverschonung sei S nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt habe. Dieser Antrag bewirke, dass einzelne, für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt würden.

Die Optionserklärung betreffe ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens. Der etwaige Irrtum des Klägers über die Qualifizierung des Grundstücks als landund forstwirtschaftliches Betriebsvermögen betreffe die OHG-Beteiligung nicht, da die Option für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden könne. Ein „Rückfall“ zur Regelverschonung sei nach der unwiderruflichen Erklärung zur optionalen Vollverschonung nicht möglich.

Autoren:
Claudia Ossola-Haring
Quelle:
FG Münster, Urteil vom 14.02.2019 – 3 K 2098/16 Erb und Urteil vom 27.10.2022 – 3 K 32/20 Erb