RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.09.2021

Rendering-Leistungen von Architekten

   

Sind Architekten, die ausschließlich Rendering-Leistungen anbieten, freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht?

A und B sind Architekten und bieten Visualisierungsdienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfsplanungen mit einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte von A und B aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafiksoftware im Vordergrund. A und B hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei.

A und B waren dagegen der Ansicht, dass sie typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren bzw. Rendern von Architekturprojekten gehöre zur typischen Architektentätigkeit, Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. A und B würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojekts vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und hauchten dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst Leben ein. Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anböten, seien freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum bestehe.

A und B bekamen beim Finanzgericht Köln Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Köln, Urteil vom 21.4.2021, Az. 9 K 2291/17