RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.03.2020

Registrierzulassung für Importfahrzeuge

Kraftfahrzeugsteuer

Ist für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend?

Die im Kraftfahrzeughandel tätige G-GmbH benötigte für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl – insgesamt 15.988 Fahrzeuge – zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der G-GmbH, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen „reserviert“ und diese immer wieder für von der G-GmbH zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat. Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung sei allein die Zulassung des Fahrzeugs auf die G-GmbH maßgebend. Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sei weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch müsse für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und der G-GmbH ausgehändigt worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief seien auch bei sog. Registrierzulassungen Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2006 rechtmäßig. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.

Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.2019, Az. 13 K 2598/18