Der Steuerpflichtige S erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom nutzt er zum Teil selbst, zum Teil speist er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29.2.2016 reichte S seine Umsatzsteuererklärung für 2014 beim Finanzamt ein, in der er Vorsteuerbeträge i. H. v. 1.496 EUR aus einer Rechnung vom 11.9.2014 für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage geltend machte. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung für 2014 machte S gegenüber dem Finanzamt keine Angaben zu seiner Photovoltaikanlage. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Lieferung der Photovoltaikanlage nicht gewährt werden könne. S habe die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen. Die Entscheidung über die Zuordnung einer zur Erzeugung von zum Teil selbst genutztem und zum Teil in das Netz eines Energieversorgers eingespeistem Strom genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen müsse S spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führe zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet werde und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich sei. S meinte dagegen, er habe seine innere Zuordnungsentscheidung beim Erwerb der Photovoltaikanlage getroffen und mit Abschluss des Einspeisungsvertrags kurze Zeit später auch nach außen dokumentiert. Eine Verpflichtung, die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mitzuteilen, bestehe für ihn nicht. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.