RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.06.2020

Rechtsanwaltsgebühren für Abmahnungen

Umsatzsteuer

Sind Aufwendungsersatzansprüche gegenüber Wettbewerbern in Form des Ersatzes von Rechtsanwaltsgebühren für Abmahnungen steuerbare Leistung oder nichtsteuerbarer Schadensersatz?

Die G-GmbH wurde im Jahr 2004 gegründet. Unternehmensgegenstand war in den Jahren 2015 bis 2017 der erlaubnisfreie Handel mit Waren aller Art. Diese Waren vertrieb sie im Internet über einen Onlineshop im Rahmen einer Verkaufsplattform. Die G-GmbH berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In den Jahren 2015 bis 2017 beauftragte sie die Anwaltskanzlei A mit verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegenüber Konkurrenzunternehmen, die ebenfalls im Internet Waren anboten. Die Abmahnungen bezogen sich dabei in der Regel darauf, dass die Konkurrenten bei der Darstellung ihrer Angebote die Vorgaben der Fernabsatzvorschriften nicht einhielten, weil Angaben zur Art einer angepriesenen Garantie fehlten, Versandkosten nicht ersichtlich waren oder Belehrungen über gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten nicht zutreffend formuliert waren. Die G-GmbH forderte hierzu von den abgemahnten Unternehmen jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Ersatz der entstandenen (Netto-)Anwaltskosten als Aufwendungsersatz. Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten wurde von der G-GmbH nicht eingefordert. Erst ab Juni 2017 ging sie dazu über, von den abgemahnten Unternehmen auch Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu fordern, und stellte diesen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die G-GmbH verbuchte die erhaltenen Abmahnzahlungen erst ab Juni 2017 als Erlöse. Zuvor wurde lediglich der nach Verrechnung der Abmahnzahlungen verbleibende Aufwand für Rechts- und Beratungskosten verbucht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass bereits die ab 2015 als Aufwendungsersatz erhaltenen Zahlungen Entgelt für steuerbare Leistungen der G-GmbH gegenüber den Abgemahnten darstellten. Die G-GmbH erbringe gegenüber den abgemahnten Mitbewerbern eine Leistung gegen Entgelt, soweit sie für diese als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig werde. Der Aufwendungsersatz stelle dabei den Gegenwert für die Abmahnleistung der G-GmbH dar. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Recht.

Quelle:
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8.1.2020, Az. 3 V 799/19