Der Steuerpflichtige S ist freiberuflich tätig und führte er in den Jahren 2004 bis 2008 Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen durch. Diese Lehrgänge bot S im Rahmen einer E-Einrichtung überwiegend in der Gemeinde G an. Die Lehrgänge dienten dazu, Bäuerinnen die fachlichen und auch methodisch-pädagogischen Voraussetzungen zu vermitteln, um nach erfolgreichem Abschluss des Kurses neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten zu können.
S rechnete seine Leistungen mit der E-Einrichtung bzw. den A-Ämtern ab und behandelte dabei seine gesamten Umsätze aus den angebotenen Lehrgängen als umsatzsteuerfreie Leistungen, weil die Ausbildung zum Kräuterpädagogen eine berufliche Nutzung des vermittelten Wissens ermöglichen solle. Die Absolventen der Kurse dürften sich zwar nicht als staatlich geprüfte Kräuterpädagogen bezeichnen, weil keine staatliche Prüfungsordnung vorliege. Doch sei S bei Qualifizierungen zum Kräuterpädagogen tätig. Die E-Einrichtung sei beauftragt worden, Qualifizierungen zum Thema „Wildkräuter“ durchzuführen. Als Inhalte des Kurses würden vermittelt: ethno-botanisches Fachwissen, anwendungsorientierte Nutzung dieser Kenntnisse, Pädagogik und Medienarbeit. Die Qualifizierungen seien von der E-Einrichtung entwickelt und in Kooperation mit den A-Ämtern von S durchgeführt worden. Sie umfassten zehn zweitägige Seminareinheiten.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Leistungen des S aus den Kräuterpädagogikseminaren dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % zu unterwerfen seien. Die Qualifizierungslehrgänge des S zum Kräuterpädagogen würden nicht auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Aus der Auflistung der Inhalte der Lehrgänge ergebe sich nur, dass Qualifizierungen angeboten und diese in Kooperation mit den zuständigen A-Ämtern durchgeführt würden. Die E-Einrichtung sei keine private Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringe, weil sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite. Die Bezeichnung E-Einrichtung sei vielmehr lediglich ein Phantasiename, unter dem S seine Tätigkeit als Kräuterpädagoge ausübe.
Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Köln Recht.