Fallen Taxen, die typischerweise für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind, unter die sog 1 %-Regelung?
T war im Jahr 2016 als Taxiunternehmer tätig. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein Pkw A, den er als Großraumtaxi nutzte. Das Finanzamt ging im Einkommensteuerbescheid für 2016 von einer Versteuerung nach der sog. 1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung des Taxis durch T aus. T war dagegen der Ansicht, es habe keine Privatnutzung des Pkw A stattgefunden. Zum einen hätten T im Jahr 2016 für seine privaten Zwecke sowohl ein Pkw B als auch ein Pkw C, der ihm gehöre und auf seine Lebensgefährtin L zugelassen gewesen sei, zur Verfügung gestanden. Nur der Pkw B und der Pkw C seien privat, der Pkw A dagegen sei ausschließlich betrieblich genutzt worden. Ein Großraumfahrzeug für acht Personen sei für den Privatgebrauch überdies völlig überdimensioniert. Der Pkw A eigne sich grundsätzlich zum privaten Gebrauch, dies beweise jedoch nicht, dass i. S. d. Anscheinsbeweises eine private Nutzung stattgefunden habe. Außerdem ergäbe sich aus den vorgelegten Schichtzetteln, dass der Pkw A ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Die Schichtzettel hätten Fahrtenbuchcharakter, weil sie hinsichtlich der Tachokilometerstände lückenlos seien. Zwar fielen auch Taxen in den Anwendungsbereich der sog. 1 %-Regelung, da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handele, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet seien. Stünden einem Steuerpflichtigen neben einem als Großraumtaxi genutzten Pkw zwei weitere Pkw für die Privatnutzung zur Verfügung, könne der erste Anschein einer Privatnutzung betrieblicher Pkw jedoch widerlegt sein. T bekam beim Finanzgericht Hamburg Recht.