Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Steuerpflichtigen S zwangsversteigert, die er im Jahr 2009 selbst im Weg der Zwangsversteigerung erworben hatte. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte diese als sonstige Einkünfte des S. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob S dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern aber nicht entscheidend. Außerdem liege eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb vor. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist von zehn Jahren sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich und bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwerbe, sei dann lediglich noch der dingliche Akt der Eigentumsübertragung. Ein Eigentumsübergang im Weg der Zwangsversteigerung eines Grundstücks könne somit ein privates Veräußerungsgeschäft sein. S war dagegen der Ansicht, dass zum einen ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung sei. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – gerade nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.