RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.05.2020

Private Pkw-Nutzung

Einkommensteuer

Kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG widerlegt werden?

Der alleinige Kommanditist K der G-GmbH & Co. KG nutzte einen im Betriebsvermögen befindlichen Kastenwagen für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt rügte den fehlenden Ansatz eines Privatanteils nach der 1 %-Regelung. Das Vorhandensein eines Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) im Privatvermögen des K erschüttere den für die Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis nicht, weil dieses Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch im Hinblick auf den Status vergleichbar sei. K war dagegen der Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stünden, tatsächlich auch privat genutzt würden. Eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises komme in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehe. Voraussetzung für eine solche Entkräftung sei jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Unter dem Begriff „Gebrauchswert“ sei der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke (Nutzwert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang könnten Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden. Unter dem Aspekt des „Status“ eines Fahrzeugs seien dagegen vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen. Der im Privatvermögen befindliche Mercedes Benz C 280 T sei trotz seines Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustands mit dem betrieblichen Kastenwagen in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar. Mangels Privatnutzung sei für die steuerliche Erfassung eines Privatanteils somit kein Raum. K bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.2.2020, Az. 9 K 104/19