RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.02.2021

Private Garage für Geschäftswagen

Einkommenmsteuer

Mindern die auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Geschäftswagens bei freiwilliger Unterstellmöglichkeit?

Der Steuerpflichtige S erzielt als Angestellter der A-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die A-AG stellte S im Jahr 2017 zwei betriebliche Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung, und zwar ein Geschäftsfahrzeug für S persönlich sowie ein Zweitfahrzeug, das von seiner Ehefrau E genutzt wurde. Die A-AG übernahm alle laufenden Kosten einschließlich der Kraftstoffkosten. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung der Pkw wurde nach der pauschalen Nutzungswertmethode versteuert, der sog. 1 %-Regelung für die allgemeine private Nutzung und der sog. 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Hinsichtlich des Zweitfahrzeugs wurde der geldwerte Vorteil um eine monatliche Nutzungspauschale für eine Tankkarte gekürzt. In der Einkommensteuererklärung für 2017 machte S bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit selbst getragene Pkw-Kosten in Form der AfA für die auf dem Privatgrundstück der Eheleute befindliche Doppelgarage in Höhe von 645,16 EUR als Minderung des geldwerten Vorteils geltend. Zur Ermittlung dieser Garagen-AfA schätzte er die Garagenkosten mit 5 % der Gebäudekosten für das Wohngebäude nebst nachträglichen Anschaffungskosten und setzte die AfA mit 2 % pro Jahr an. S war der Ansicht, selbst getragene Kosten für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geschäftsfahrzeugs könnten vom geldwerten Vorteil abgezogen werden. Da die A-AG diese Kosten nicht im Rahmen der Entgeltabrechnung berücksichtigt habe, könnten die Kosten im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung mindernd geltend gemacht werden.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2017 die geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten in Form der Garagen-AfA dagegen nicht. Die anteilig auf die private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten minderten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw nicht, wenn sich die Unterbringung des Pkw in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstelle. Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.10.2020, Az. 14 K 21/19