Die G-GmbH ist als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannt und führt als solche die dreijährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie durch. Sie bereitet seit 2.7.2009 ordnungsgemäß auf einen Beruf vor. Die Ausbildung der angehenden Therapeuten durch die G-GmbH beruht auf entgeltlichen Ausbildungsverträgen. Sie umfasste in den Jahren 2010 bis 2015 u. a. eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten.
Hierzu ist die G-GmbH aufgrund eines Beschlusses des Zulassungsausschusses Psychotherapeuten/Krankenkassen vom 9.10.2008 als Ausbildungsambulanz anerkannt. Die G-GmbH schloss im Einvernehmen mit gesetzlichen Krankenkassen Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung, die es ihr ermöglichten, mit den im Zug der praktischen Ausbildung der angehenden Therapeuten durchzuführenden Krankenbehandlungen an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der bei den beteiligten Krankenkassen versicherten Personen teilzunehmen.
Die Vergütung der G-GmbH für diese Behandlungsleistungen beruhte auf einer zwischen der G-GmbH sowie weiteren Ausbildungsinstituten einerseits und gesetzlichen Krankenkassen sowie ihren Verbänden andererseits geschlossenen Vereinbarung. Im Rahmen der praktischen Ausbildung führten angehende Therapeuten die Behandlung psychisch kranker Menschen unter Aufsicht durch Mitarbeiter der G-GmbH durch. Hierfür zahlte die G-GmbH dem jeweiligen angehenden Therapeuten ein Entgelt in Höhe von 30 % der von der G-GmbH für die Behandlung erzielten Vergütung. Für die Jahre 2010 bis 2015 gab die G-GmbH keine Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt war der Ansicht, die G-GmbH sei im Hinblick auf die Behandlungsleistungen nicht von der Gewerbesteuer befreit, weil diese Leistungen nicht unmittelbar der Ausbildung der angehenden Therapeuten dienten. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.