RICHARD BOORBERG VERLAG

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06.06.2022

Polizeiliches Führungszeugnis

   

Führt die Erstattung von Verwaltungsgebühren, die entstehen, weil ein kirchlicher Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern im sozialen Bereich erweiterte Führungszeugnisse verlangt, zu Arbeitslohn?

Der freie Träger T gehört zum Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums S-Stadt. T beschäftigt Geistliche, Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter als Arbeitnehmer im sozialen Bereich. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Diözese S-Stadt tragen kirchliche Rechtsträger Verantwortung dafür, dass nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen.

T lässt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung als kirchlicher Rechtsträger von Personen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren entsprechend der gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere des Bundeskinderschutzgesetzes, sowie der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die anfallenden Kosten für die Erteilung trägt T; ausgenommen ist die Kostenübernahme nur bei Neueinstellungen. Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer im sozialen Bereich beschäftige und von diesen nach internen Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und sonstigen Schutzbefohlenen erweiterte Führungszeugnisse verlange, wofür Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 13 EUR entstünden, so führten die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen nicht zu Arbeitslohn. Vorteile des Arbeitnehmers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen und im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lägen, stellten keinen Arbeitslohn dar.

Das Finanzamt erfasste die von T erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in laufenden Beschäftigungsverhältnissen dagegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

T bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Münster, Urteil vom 23.3.2022, Az. 7 K 2350/19 AO