Verfügt ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort Tätigkeiten zu erbringen, über eine erste Tätigkeitsstätte?
P ist als Polizeivollzugsbeamter bei der Polizei des Landes L beschäftigt. Er ist seit Dezember 2004 Angehöriger der Polizeiinspektion B und versieht seinen Dienst als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst am Sitz der Polizeiinspektion B. Hierzu sucht er die Dienststelle arbeitstäglich auf, zieht dort seine Uniform an, nimmt an Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigt anfallende Schreibarbeiten. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 begehrte P den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden für 115 Tage und machte Fahrtkosten zu seiner Dienststelle an 180 Tagen nach Reisekostengrundsätzen geltend. P war der Ansicht, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, weil er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht an und berücksichtigte die Fahrtkosten des P zur Dienststelle lediglich in Höhe der Entfernungspauschale: Nach neuem Recht sei entscheidend, ob der Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Dienstherrn dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, so komme es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des P nicht an. Ausreichend sei, dass er am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies sei bei P als Streifenpolizist im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.