Ist ein privater Pkw kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel, so dass eine Reparatur eines privaten Pkw nicht unter die steuerbegünstigten Handwerkerleistungen fällt?
Der Steuerpflichtige S ließ Reparaturarbeiten an seinem privaten Kfz durchführen. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 eine 20 %-ige Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in seinem Haushalt geltend. Der Erklärung war ein nichtamtlicher Vordruck eines Steuerfachverlags „Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2017 – Haushaltsnahe Leistungen (§ 35a EStG)“ beigefügt. Dieser enthielt folgende Rubrik: „Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, Familien-Pkw) – auch in Werkstatt“. In diese Rubrik hatte S die Reparaturkosten eingetragen.
Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Einkommensteuerbescheid für 2017 dagegen nicht. Begünstigt seien nur Handwerkerleistungen im Haushalt des S. Ein privater Pkw gehöre aber nicht zum Haushalt. Die Reparatur, Wartung und Pflege eines privaten Pkw sei an dieser Stelle ausdrücklich nicht begünstigt. In die Ermäßigung würden nur Handwerkerleistungen einbezogen, die der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dienten, was bei einem privaten Pkw nicht der Fall sei. S war hingegen der Ansicht, bei dem privaten Pkw handele es sich um einen Haushaltsgegenstand, der unter die Ermäßigung für Handwerkerleistungen falle. Daher sei für die Reparatur seines privaten Pkw eine Steuerermäßigung von 20 % der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 960 EUR zu berücksichtigen. Das Finanzamt bekam beim Thüringer Finanzgericht Recht.