Sind Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, als Nachlassverbindlichkeiten beim Erben abzugsfähig?
A ist testamentarischer Alleinerbe seines im November 2013 verstorbenen Cousins C, der ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem Friedhof der Stadt S vom 25.10.2012 bis 24.10.2032 erworben hatte. Die im Herbst 2012 verstorbene Mutter M des C wurde in der Wahlgrabstätte beigesetzt. Am 16.7.2013 stellte die Stadt S dem C eine Urkunde über das Nutzungsrecht aus. Nach der Friedhofssatzung der Stadt S entsteht das Nutzungsrecht mit Zahlung der Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechts ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in einer festgelegten Reihenfolge auf Angehörige des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, zuletzt auf die Erben. Am 11.11.2016 stellte die Stadt S dem A eine Urkunde über das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte vom 29.11.2013 bis 11.12.2033 aus. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen A fest, als Nachlassgegenstände berücksichtigte es Grundvermögen und Bankguthaben, als Nachlassverbindlichkeiten lediglich den Pauschbetrag von 10.300 EUR. A machte dagegen den Abzug von Kosten für die Pflege der Wahlgrabstätte von 49.200 EUR geltend: Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, seien als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet habe und diese Pflicht auf den Erben übergegangen sei. A bekam beim Bundesfinanzhof Recht.