Die Steuerpflichtige S ist Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte S Alltagsbegleiter.
Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der S waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der S bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.
S war der Ansicht, ihre Leistungen seien von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzamt sah dagegen die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht würden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden seien, nicht als erfüllt an. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. S habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hätten. Erbringe eine Anbieterin ausschließlich Leistungen, die von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet würden, unterlägen diese nicht der Umsatzsteuerbefreiung. Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX seien somit nicht umsatzsteuerbefreit.
Das Finanzamt bekam beim Hessischen Finanzgericht Recht.