RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.10.2019

Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

Körperschaftsteuer

Stellen Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung dar?

A, Alleingesellschafter der G-GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt A aus einer Pensionszusage von der G-GmbH monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde A erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die G-GmbH ebenfalls weiter. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Die G-GmbH machte dagegen geltend, dass die Wiedereinstellung des A als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe Konflikte mit Auftraggebern erzeugt. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehalts und der Pension führe nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar werde der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Hier sei aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehalts neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen. Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig sei und hierfür ein Gehalt beziehe, stellten nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Bei Beginn der Pensionszahlung sei die Wiedereinstellung des A nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit sei allein im Interesse der G-GmbH erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter gehabt und sei kein vollwertiges Gehalt gewesen, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen hätten. Die G-GmbH bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Quelle:
FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, Az. 10 K 1583/19 K