RICHARD BOORBERG VERLAG

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08.03.2021

Pauschale Zuschläge für Nachtarbeit sind nicht steuerfrei

 Lohnsteuer

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei.

Der Betreiber eines Kinos zahlte den Mitarbeitern neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese Pauschale behandelte er in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.

Das Finanzamt ging hingegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und verlangte vom Arbeitgeber die Nachzahlung der nicht abgeführten Lohnsteuer. Der Kinobetreiber machte geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der im Einkommensteuergesetz (§ 3b) gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte er Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge.

Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht: Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit seien nicht erfüllt. Der Kinobetreiber hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diese Anforderungen seien durch die bloße Kontrolle Rechnung des Kinobetreiber nicht erfüllt, denn er habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen gezahlt.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 10 K 2192/17 E