RICHARD BOORBERG VERLAG

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27.11.2019

Passivierung von Filmförderdarlehen

Einkommensteuer

Erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem gewährten Filmförderdarlehen nur auf künftiges Vermögen, wenn dieses Darlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen ist?

Die G-GmbH, eine Filmproduzentin, erhielt ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Films aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die G-GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrags nebst Zinsen entlassen werden. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 EUR zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei. Sei ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten zukünftigen Verwertungserlösen zu tilgen, so beschränke sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Denn es bestehe ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstrecke. Es fehle beim Schuldner dann an einer – steuerrechtlich maßgebenden – wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung. Dies führe dazu, dass das Passivierungsverbot auch für Folgejahre gelte, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt würden, aber noch ein Restdarlehensbetrag „offen“ wäre. Insoweit wirke das Verbot daher auch „der Höhe nach“. Der Darlehensbetrag stelle danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden wären. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führe somit nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 10.7.2019, Az. XI R 53/17