Die Eheleute M und F machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 negative Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9.104 EUR geltend. Die 65 qm große Ferienwohnung befindet sich in der Stadt S in dem im Übrigen selbstgenutzten Haus der Eheleute, das eine Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm aufweist. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2005 bis 2015 regelmäßig vermietet.
Das Finanzamt berücksichtigte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid für 2013 nicht. Zwar hätten M und F die ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen, die ortsübliche Vermietungszeit werde jedoch unterschritten. Nach der Erhebung des Statistischen Landesamts habe die durchschnittliche Auslastung für die Stadt S bei 35,5 % (alle Unterkünfte) gelegen, für die Region hingegen bei 29,3 % (alle Unterkünfte) bzw. 23,6 % (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Dies ins Verhältnis gesetzt, ergebe für die Stadt S eine durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen im Jahr 2013 (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Hingegen liege die Auslastung der Eheleute bei 75 Vermietungstagen. Vor diesem Hintergrund sei zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht von M und F eine Prognoserechnung durchzuführen, aus der sich für den Prognosezeitraum 2006 bis 2035 ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von 154.198 EUR ergebe. Die Eheleute wandten sich gegen die Aufstellung einer Totalgewinnprognose und machten geltend, dass ihre Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit nach der Auswertung des Statistischen Landesamts nicht um mehr als 25 % unterschreite. Denn nach den Erhebungen des Statistischen Landesamts für 2013 ergebe sich für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt S eine Auslastung von 27 % bzw. 99 Vermietungstagen. Der von der Stadt S erfasste Wert der durchschnittlichen Bettenauslastung aller Betreiber und Vermieter liege sogar nur bei 22,16 % bzw. 81 Vermietungstagen.
M und F bekamen beim Bundesfinanzhof Recht.