Boxtrainer B war in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund einer Vereinbarung vom 1.11.2005 für einen sog. Boxstall tätig. Nach der Vereinbarung sollte B auf Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses die Boxer in Trainings- und Wettkampfbelangen sportlich betreuen. Er sollte den Umfang seiner Tätigkeit frei mit den Boxern bestimmen, wobei gewährleistet sein musste, dass jene in angemessenem und gut trainiertem Zustand gehalten und in Abstimmung mit dem Boxstall auf die jeweiligen Boxkämpfe vorbereitet werden. Das Honorar sollte sich gestaffelt nach Anzahl der im jeweiligen Monat betreuten Boxer bemessen. Zusätzlich sollte B pro Titelkampf eines von ihm betreuten Boxers (Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftskämpfe) als Honorar eine Provision aus der Nettokampfbörse des jeweiligen Boxers nach Abzug der Provisionsansprüche des Boxstalls erhalten. B stellte in den Jahren 2008 und 2009 „für die Trainertätigkeit in der Vorbereitung … gemäß Vereinbarung vom 1.11.2005“ Anteile an den Kampfbörsen sowie Festbeträge aus den Kämpfen von vier Boxern im Ausland in Rechnung und unterwarf diese Umsätze in seinen Umsatzsteuererklärungen für 2008 und 2009 unter Verweis auf den Leistungsort im Ausland nicht der deutschen Umsatzsteuer. Daneben stellte B dem Boxstall das laufende Training für die Boxer in Rechnung und unterwarf diese Entgelte der deutschen Umsatzsteuer. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass B alle Leistungen im Inland erbracht habe, da die Betreuung der Boxer am Kampftag im Ausland in dem gesamten Leistungspaket lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, und unterwarf auch die Wettkampfprovisionen des B der Umsatzsteuer. B bekam beim Bundesfinanzhof Recht.