RICHARD BOORBERG VERLAG

×

04.01.2021

Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Einkommenssteuer

Sind die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zwar zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber gar nicht eingenommen werden?

B war im Jahr 2015 Berufssoldat bei der Bundeswehr. Er unterhielt mit seiner Ehefrau E und seinen Kindern in S-Stadt einen eigenen Hausstand. Seit dem 1.10.2013 war er in der Gemeinde G stationiert und hatte dort auch eine Wohnung angemietet. Die Bundeswehr stellte B in der Kaserne in G Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte er eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 3 EUR, für die Inanspruchnahme des Frühstücks eine solche in Höhe von 1,63 EUR pro Mahlzeit zu leisten. Nahm B eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Jahr 2015 nahm er nur das Mittagessen in der Kaserne ein. B war vom 10.11.2014 bis 9.12.2014 krankgeschrieben. Vom 1.6.2015 bis 13.7.2015 war er wegen eines Lehrgangs und wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Vom 8.10.2015 bis 12.11.2015 war B wegen einer Übung und eines anschließenden Urlaubs ebenfalls nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2015 Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte Verpflegungsmehraufwendungen indes lediglich in Höhe der von B für die Mittagessen geleisteten Zuzahlungen an. Die weiterhin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.205 EUR für ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeiten, die B aber gar nicht eingenommen hatte, ließ das Finanzamt dagegen nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die Verpflegungspauschalen seien nämlich auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stelle, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen würden. Es komme somit zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18