RICHARD BOORBERG VERLAG

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05.08.2019

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Einkommensteuer

Ist ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich anzuerkennen?

  Frau F ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken, das Obergeschoss bewohnt sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten L. Dieser überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag von 350 EUR und ein Haushaltsgeld von 150 EUR. Nach einem von F und L unterzeichneten Mietvertrag vermietet F die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte F Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das Finanzamt berücksichtigte den auf die Vermietung an L entfallenden Verlust jedoch nicht: Es liege kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn F als Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit L als Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre ein. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner trügen nach Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung, Aufwendungen für die Wohnung nicht abzugsfähig. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.

Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.6.2019, Az. 1 K 699/19