Stellt der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person unabhängig davon, ob er zivilrechtlich endgültig übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar?
A war zunächst Arbeitnehmerin in der X-Gruppe. Im Jahr 01 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Lizenzvertrag. Danach gewährte sie der X-Gruppe gegen eine gesonderte Vergütung das ausschließliche Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch ihr Name gehörte. Ab dem Jahr 02 wurde A für die X-Gruppe nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin tätig. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt. Im Jahr 03 wurde der Berater- und Lizenzvertrag zwischen A und der X-Gruppe aufgehoben. Die X-Gruppe übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf A. Zum selben Zeitpunkt übertrug A die eingetragenen Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y-Gruppe. In diesem Vertrag gewährte sie der Y-Gruppe zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte die Y-Gruppe eine im Jahr 03 fällige feste Vergütung sowie – begrenzt auf die beiden Folgejahre – umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen A und die Y-Gruppe einen Beratervertrag. Das Finanzamt besteuerte die Vergütung, die A aus dem Lizenzvertrag mit der X-Gruppe bezogen hatte, während der Zeit der Arbeitnehmertätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wechsel in die Beraterstellung behandelte das Finanzamt Beraterhonorar und Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Entgelt für die Veräußerung der Markenrechte habe im Jahr 03 zu gewerblichen Betriebseinnahmen geführt. A war dagegen der Ansicht, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Die von der Y-Gruppe bezogenen Vergütungen seien für den endgültigen Verkauf dieser zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gezahlt worden und daher nicht steuerbar. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.