RICHARD BOORBERG VERLAG

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18.11.2019

Nachzahlungen für Heimunterbringung

Kindergeld

Sind Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für die Heimunterbringung eines behinderten Kindes bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes erst ab dem Zahlungsmonat zu berücksichtigen?

M ist die Mutter ihres im August 1988 geborenen Sohnes S, der seit seinem 14. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G schwerbehindert ist. S absolvierte zunächst eine Schulausbildung, die er im Juli 2009 mit erfolgreicher Abiturprüfung abschloss. Zum 1.9.2009 begann S eine Ausbildung bei der Gemeinde G im mittleren Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf. S brach die Ausbildung krankheitsbedingt ab und schied Anfang Juni 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus. Zum 13.6.2015 nahm S eine Vollbeschäftigung bei G im allgemeinen Verwaltungsdienst auf. Seit dem 1.8.2012 wohnt S in einer stationären Einrichtung. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung im Wohnheim werden vom Landschaftsverband im Rahmen der Eingliederungshilfe getragen. Die Kosten betragen monatlich 850 EUR für den Lebensunterhalt und 3.200 EUR für die fachliche Hilfe. S wurde mit seinen Einkünften aus seiner nichtselbständigen Arbeit zu einer Kostenbeteiligung von monatlich 506,45 EUR von 2015 bis April 2016 herangezogen; im April 2016 wurde S rückwirkend für das gesamte Jahr 2015 zu einer erhöhten monatlichen Kostenbeteiligung von 738 EUR und ab Januar 2016 von 845,81 EUR herangezogen. Der Nachzahlungsbetrag für Januar 2015 bis einschließlich April 2016 von insgesamt 3.949,19 EUR war zum 13.5.2016 zu entrichten. M wurde seit dem 1.1.2016 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 28,38 EUR herangezogen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für S mit Wirkung ab 1.7.2015 auf. Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine Heimunterbringung eines behinderten Kindes seien bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes erst ab dem Monat der Zahlung zu berücksichtigen. Die Familienkasse bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Quelle:
FG Münster, Urteil vom 23.1.2018, Az. 12 K 4010/16 Kg