Der Kläger beantragte am 05.08.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter A. Mit Bescheid vom 07.05.2020 setzte die Beklagte (Familienkasse) Kindergeld zwar für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest, begrenzte aber die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019. Insoweit verwies die Familienkasse auf die Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, die für nach dem 18.07.2019 eingehende Die Entscheidung Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.
Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG keinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des für die Monate August 2018 bis einschließlich Januar 2019 festgesetzten Kindergelds hatte.
Sechsmonatsfrist für rückwirkende Kindergeldauszahlung
Denn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts beantragte der Kläger am 05.08.2019 Kindergeld ab August 2018. Die rückwirkende Auszahlung des von der Familienkasse für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 festgesetzten Kindergelds sei daher auf die sechs Monate vor August 2019, also Februar bis Juli 2019, beschränkt. Für die vor diesem Sechsmonatszeitraum liegenden Monate August 2018 bis einschließlich Januar 2019 werde sie durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Die laufende Auszahlung des Kindergelds ab August 2019 werde durch die Ausschlussfrist nicht berührt.
Sechsmonatsfrist mit Änderungsgesetz vom Juli 2019 eingeführt
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde durch Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 ins Gesetz eingefügt.3 Die Bestimmung der zeitlichen Anwendung dieser Neuregelung erfolgte durch das selbe Änderungsgesetz; mit Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurde § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG geschaffen, wonach die Sechsmonatsfrist erstmalig auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Mit seinem Antrag vom 05.08.2019 lag der Kläger nach diesem Stichtag, sodass die Beschränkung der rückwirkenden Auszahlung durch die Sechsmonatsfrist gegriffen hat. Der BFH wies damit auch den Einwand des Klägers zurück, es komme für die zeitliche Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs an. Vielmehr sei der Wortlaut des § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG insofern eindeutig, als der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Keine Übergangsregelung und kein Vertrauensschutz
Ebenso wenig habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für vor dem 18.07.2019 entstandene Kindergeldansprüche eine Übergangsregelung geschaffen. Auch bestehe kein Vertrauensschutz. Die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich sei – so der BFH – nicht willkürlich. Vielmehr lasse sie sich durch sachliche Gründe rechtfertigen. Da der Tatbestand des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf ein bestimmtes Verhalten des Kindergeldberechtigten, nämlich die Antragstellung, abstelle, sei es sachlich gerechtfertigt, auch die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur die bereits in § 66 Abs. 3 EStG geregelte Sechsmonatsfrist ablöste, die – weitergehend – nicht erst die rückwirkende Auszahlung, sondern bereits die rückwirkende Festsetzung des Kindergelds jenseits der Sechsmonatsfrist ausschloss. Diese Regelung war durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung Anträge gelte. Der gegen die Beschränkung der Auszahlung gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab.
Die Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts. Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG keinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des für die Monate August 2018 bis einschließlich Januar 2019 festgesetzten Kindergelds hatte.
Sechsmonatsfrist für rückwirkende Kindergeldauszahlung
Denn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts beantragte der Kläger am 05.08.2019 Kindergeld ab August 2018. Die rückwirkende Auszahlung des von der Familienkasse für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 festgesetzten Kindergelds sei daher auf die sechs Monate vor August 2019, also Februar bis Juli 2019, beschränkt. Für die vor diesem Sechsmonatszeitraum liegenden Monate August 2018 bis einschließlich Januar 2019 werde sie durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Die laufende Auszahlung des Kindergelds ab August 2019 werde durch die Ausschlussfrist nicht berührt.
Sechsmonatsfrist mit Änderungsgesetz vom Juli 2019 eingeführt
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde durch Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 ins Gesetz eingefügt.
Die Bestimmung der zeitlichen Anwendung dieser Neuregelung erfolgte durch das selbe Änderungsgesetz; mit Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurde § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG geschaffen, wonach die Sechsmonatsfrist erstmalig auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Mit seinem Antrag vom 05.08.2019 lag der Kläger nach diesem Stichtag, sodass die Beschränkung der rückwirkenden Auszahlung durch die Sechsmonatsfrist gegriffen hat. Der BFH wies damit auch den Einwand des Klägers zurück, es komme für die zeitliche Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs an. Vielmehr sei der Wortlaut des § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG insofern eindeutig, als der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Keine Übergangsregelung und kein Vertrauensschutz
Ebenso wenig habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für vor dem 18.07.2019 entstandene Kindergeldansprüche eine Übergangsregelung geschaffen. Auch bestehe kein Vertrauensschutz. Die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich sei – so der BFH – nicht willkürlich.
Vielmehr lasse sie sich durch sachliche Gründe rechtfertigen. Da der Tatbestand des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf ein bestimmtes Verhalten des Kindergeldberechtigten, nämlich die Antragstellung, abstelle, sei es sachlich gerechtfertigt, auch die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur die bereits in § 66 Abs. 3 EStG geregelte Sechsmonatsfrist ablöste, die – weitergehend – nicht erst die rückwirkende Auszahlung, sondern bereits die rückwirkende Festsetzung des Kindergelds jenseits der Sechsmonatsfrist ausschloss. Diese Regelung war durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 24.06.2017 eingeführt worden, und dies mit einer Bestimmung zum Inkrafttreten, wonach die Neuregelung erst auf Anträge anzuwenden war, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Somit sah der Gesetzgeber bereits bei Einführung der Ausschlussfrist einen mehr als sechsmonatigen Übergangszeitraum vor, um vergangene Monate geltend zu machen. Die Abschaffung des § 66 Abs. 3 EStG und die Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG habe aber nur dazu gedient, die sechsmonatige Ausschlussfrist vom Verfahren der Kindergeldfestsetzung in das Verfahren der Kindergeldauszahlung zu verlagern, ohne die Ausschlussfrist selbst in Frage zu stellen. Deshalb seien keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich, die eine Übergangsfrist erforderlich erscheinen ließen.
Keine Verletzung des grundgesetzlichen Schutzes der Familie
Schließlich lehnte der BFH auch eine Verletzung des Schutzes der Familie gemäß Art. 6 GG ab.
Soweit das Kindergeld dem Schutz des Kinderexistenzminimums diene, sei zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG hinzuweisen. Danach gewährleiste der Gesetzgeber den Schutz des Kinderexistenzminimums zulässigerweise primär durch die Kinderfreibeträge. Dabei sei durch § 31 Satz 5 EStG sichergestellt, dass bei der Prüfung der Steuerfreistellung durch Kinderfreibeträge und der Hinzurechnung des Kindergeldes nach § 31 Satz 4 EStG (sog. Günstigerprüfung) der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt bleibe, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt wurde; d.h.: Wird Kindergeld gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wegen Überschreitung des Sechsmonatszeitraums nicht ausgezahlt, erfolgt im Rahmen der Günstigerprüfung insoweit auch keine Hinzurechnung. Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie diene, liege die Einführung einer Ausschlussfrist innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, sodass sich auch insoweit keine Verletzung von Grundrechten und damit keine Verfassungswidrigkeit ergebe.