RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.08.2020

Nachweis durch Sachverständigengutachten

Bewertung

Muss ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein?

Im März 2016 übertrug die bisherige Eigentümerin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Wege der Schenkung an ihre Tochter T zu Anteilen von 6/10 und an ihre Enkelkinder A und B zu Anteilen von zweimal 2/10. Der Grundbesitz war belastet mit einem eingetragenen lebenslangen Wohnrecht für Dritte. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 1.3.2016 auf 373.000 EUR und die entsprechenden Anteile von T, A und B fest, die im Vorfeld ein Verkehrswertgutachten des C vorgelegt hatten. C ermittelte auf den 1.3.2016 einen Verkehrswert in Höhe von 330.000 EUR als gewogenes Mittel aus Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren. C ist seit 1987 als Architekt bei der Architektenkammer registriert, seit Mitte 2000 verfügt er zudem über ein unbefristetes Zertifikat als „Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung“. Das Finanzamt folgte der Methode und den Wertansätzen des Gutachtens mit Ausnahme des Bodenwerts. C hatte den Bodenwert mit Rücksicht auf die tatsächliche Geschossflächenzahl reduziert, während das Finanzamt die maximal mögliche Grundstücksausnutzung für zutreffend erachtete. C sei nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, sein Gutachten daher nicht als Nachweis zulässig. Solle der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, so müsse das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
BFH-Urteil vom 5.12.2019, Az. II R 9/18