Gesellschafter der AB-Grundstücksgemeinschaft sind zu gleichen Teilen A und B. Zweck der AB-Grundstücksgemeinschaft ist die Vermietung eines Betriebsgrundstücks an die AB-GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls zu gleichen Teilen A und B sind. Das überlassene Grundstück stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage der AB-GmbH dar.
Im Mai 2009 erwarb die AB-Grundstücksgemeinschaft zwei unbebaute Grundstücke und ein bebautes Grundstück in einem baurechtlichen Mischgebiet von S-Stadt. Die Kaufverträge nennen jeweils einen Gesamtkaufpreis, eine weitergehende Aufteilung des Kaufpreises wurde nicht vorgenommen. Die Grundstücke wurden als Betriebsvermögen aktiviert. Das Nachbargrundstück stand im Eigentum der K-KG. Auf diesem lasteten zwei Grunddienstbarkeiten in Form einer Gewerbebetriebsbeschränkung und eines „Gewerbebetriebsverbots mit Ausnahme eines Einzelhandels“ zugunsten der jeweiligen Eigentümer der von der AB-Grundstücksgemeinschaft erworbenen Grundstücke. Die K-KG beabsichtigte, auf diesem Nachbargrundstück einen Einkaufsmarkt mit Bäckerei anzusiedeln. Im Oktober 2014 verzichtete die AB-Grundstücksgemeinschaft gegen Zahlung von 120.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer zugunsten der K-KG auf die eingetragenen Grunddienstbarkeiten.
Die AB-Grundstücksgemeinschaft erfasste den entgeltlichen Verzicht nicht als betrieblichen Vorgang. Diese Grunddienstbarkeiten seien ursprünglich von einem früheren Eigentümer der erworbenen Grundstücke bewirkt worden, der dort eine Bäckerei betrieben habe. Sie hätten den Inhalt gehabt, dass sich auf dem Nachbargrundstück kein Bäcker ansiedeln dürfe. Damit stellten die Grunddienstbarkeiten bei ihr gar kein Betriebsvermögen dar, so dass der Verzicht auf der privaten Vermögensebene stattgefunden habe und der Erlös als nicht steuerbar zu qualifizieren sei.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem Verzicht auf die Grunddienstbarkeiten den gewerblichen Einkünften zuzurechnen und somit als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu versteuern seien. Erwerbe eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück und bestehe auf einem Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erworbenen Grundstücks, so stelle die Grunddienstbarkeit notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft dar, ohne dass es auf die Kenntnis von deren Existenz ankomme.
Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.