Der Steuerpflichtige S mahlte in den Jahren 2009 bis 2012 mit einer auf einem Lkw installierten mobilen Mahl- und Mischanlage auf Bauernhöfen bereitgestelltes Getreide. Dabei gab er nach den Vorgaben der Bauern Futteröl, Mineralfutter sowie andere Zusatzstoffe hinzu. Zudem verkaufte er auch Futteröl. Die Anlage saugte das Getreide aus dem Lager des Bauern an, schrotete oder quetschte es abhängig von der vom Bauern gewünschten Konsistenz des Futters und leitete es in einen Mischbehälter weiter. In dem Mischbehälter gab S entsprechend den Vorgaben des Bauern Futteröl oder Mineralfutter oder beides zu. Das Futteröl kam direkt aus einem in die Anlage integrierten Tank, das Mineralfutter wurde auf dem Lkw in Säcken mitgeführt, die über eine Fördervorrichtung in den Mischbehälter entleert wurden. Die Mischung und die Zugabe von Futteröl und Mineralfutter begannen, sobald der erste Schrot in den Mischbehälter gelangt und noch bevor das letzte Getreide gemahlen oder gequetscht war. War der Mahl- und Mischvorgang abgeschlossen, gab die Anlage das fertige Futter aus. Das Futteröl sollte vorrangig den Schrot mit zusätzlichem Nährstoff anreichern und wurde für unterschiedliche Tierarten und Fütterungszwecke in unterschiedlicher Dosierung zugegeben. Da es den beim Mahlen entstehenden Staub band, erleichterte es zudem die Futteraufnahme durch das Vieh. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Mahlen und Mischen von Getreide unter Zugabe von Futteröl, Mineralfutter und anderen Zusatzstoffen eine einheitliche Leistung sei, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliege. Es lägen daher keine ermäßigt zu besteuernden Lieferungen vor. S war dagegen der Ansicht, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits seien umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu sehen, und bekam beim Bundesfinanzhof Recht.