RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.09.2019

Mithilfe im elterlichen Haushalt

Einkommensteuer

Gibt es eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen an ein Kind für die Reinigung der Wohnung des Elternteils und die Hilfe bei notwendigen Einkäufen?

Die verwitwete Mutter M begehrte für 2014 und 2015 die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen von monatlich 180 EUR, die sie an ihre Tochter T überwies, die wöchentlich die Wohnung der M reinigte und bei notwendigen Einkäufen behilflich war. Eine Vergütung neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt T von M nicht. Da es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Variante des selbständigen Dienstleisters handele, sei die Steuerermäßigung zu gewähren. Schließlich erbringe T die Dienstleistungen für M wegen des fehlenden Unterordnungsverhältnisses selbständig. Dass sie nahe Angehörige sei, stehe dem nicht entgegen, sie wohne nicht im Haushalt der M. Dass T die Dienstleistungen unentgeltlich erbringe, stehe der Berücksichtigung der tatsächlich vereinbarten Fahrtkostenerstattungen nicht entgegen; eine Grundvergütung werde nicht zwingend vorausgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte die von M beantragte Steuerermäßigung indes nicht, weil die Leistungen weder von einer Dienstleistungsagentur noch von einem selbständigen Dienstleister durchgeführt worden seien. Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so könne der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht des Saarlandes Recht.

Quelle:
FG des Saarlandes, Urteil vom 15.5.2019, Az. 1 K 1105/17