Allgemeines
Die EWIV ist eine Personengesellschaft, mit der grenzüberschreitend gemeinschaftliche Ziele durch Unternehmer aus unterschiedlichen EU-Ländern umgesetzt werden können. Beteiligen sich die Unternehmer als Gesellschafter und verfolgt die EWIV betrieblich veranlasste Zwecke, etwa im Bereich der Forschung und Entwicklung, können die Mitgliedsbeiträge der Unternehmer an die EWIV als Betriebsausgaben in ihren Unternehmen abzugsfähig sein.
Aber: kein Betriebsausgabenabzug durch modellhaftes Einschalten einer EWIV
Derzeit wird von verschiedenen Anbietern in der Rechtsform einer EWIV ein Steuergestaltungsmodell zur Verlagerung von privat veranlassten Kosten in die betriebliche Sphäre angeboten. Ziel der Gestaltung ist der Abzug von Kosten der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben. Dabei handelt es sich etwa um Kosten für private Urlaubsreisen, Schönheitsoperationen, die Sanierung des privaten Einfamilienhauses oder der Kauf einer Küche für das Privathaus.
Das Modell ist wie folgt ausgestaltet
Der Steuerpflichtige wird Mitglied einer EWIV und leistet an diese einen Mitgliedsbeitrag. Hierfür erhält er einen Zahlungsbeleg mit einem ausgewiesenen „Projektbeitrag“. Diesen macht er in voller Höhe als Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung geltend. Vom Mitgliedsbeitrag wird zunächst ein fester Betrag (z.B. 10% des Beitrags) als Verwaltungsgebühr von der EWIV einbehalten. Der Restbetrag wird einer Kostenstelle des Mitglieds zugewiesen und steht dem Mitglied zur Abrechnung von (privaten) Kosten zur Verfügung. Nach der Abrechnung der Kosten durch das Mitglied werden diese von der EWIV auf das private Bankkonto des Mitglieds erstattet. Alternativ begleicht die EWIV die Kosten des Mitglieds direkt gegenüber dem Rechnungsaussteller. Die Kostenstelle des Mitglieds bei der EWIV wird entsprechend gemindert.
Betriebsausgabenabzug
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Kosten der privaten Lebensführung
Demgegenüber dürfen Aufwendungen für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewandte Beträge nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 12 Nr. 1 S. 1 EStG). Hierzu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG).
Beispiel
Der Handwerker E zahlt 10.000 € als Mitgliedsbeitrag in die FeelGood EWIV (FG EWIV). In der Zahlungsinformation der FG EWIV wird der Betrag als „Projektbeitrag“ i.H.v. 10.000 € ausgewiesen. In der Gewinnermittlung des Handwerkers werden 10.000 € als Betriebsausgabe erfasst. Für die Gestaltung des privaten Gartens des Handwerkers fallen Kosten i.H.v. 9.000 € an. Die Rechnung des Gärtners wird von der EWIV beglichen. Der Restbetrag i.H.v. 1.000 € behält die EWIV als Verwaltungsgebühr ein.
Lösung
Die Aufwendungen des Mitglieds EWIV für den abgerechneten „Projektbeitrag“ stellen keine Betriebsausgaben dar, weil diese eindeutig nicht durch den Betrieb veranlasst sind. Die Bezeichnung der Aufwendungen ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen nicht entscheidungserheblich. Vielmehr ist auf die Art der Aufwendungen abzustellen, die hinter der Bezeichnung „Projektbeitrag“ stehen. Kosten für die Gestaltung des privaten Gartens stellen Kosten der privaten Lebensführung dar. Sie sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Fazit
Mitgliedsbeiträge an eine EWIV, die tatsächlich betriebliche Zwecke verfolgt, können als betrieblich veranlasste Aufwendungen zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn offensichtlich privat veranlasste Kosten damit finanziert werden. Die Kosten der privaten Gartengestaltung sind unstreitig privat veranlasste Kosten der privaten Lebensführung. Die Verwaltergebühr in Höhe von 10% führt zu einem endgültigen Vermögensverlust auf der privaten Ebene. Sie ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Letzten Endes verdient damit nur der Initiator dieser Gestaltung.