V ist der Vater der am 4.2.1991 geborenen Tochter T, für die er bis einschließlich Januar 2014 Kindergeld erhielt. T bestand im Januar 2014 die Prüfung zur Steuerfachangestellten. Vom 20.1.2014 bis 31.12.2016 war sie bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig (40 Stunden pro Woche). Seit 1.1.2017 arbeitete sie in einer Steuerberaterkanzlei in Vollzeit (39 Stunden pro Woche). Im Frühjahr 2016 meldete T sich zum Steuerfachwirt-Lehrgang (Prüfung 2017/18) an. Die Zulassung zur Prüfung als Steuerfachwirt setzt nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Steuerfachangestellter sowie eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater etc. voraus. Am 24.3.2017 beantragte V für T ab Februar 2014 bis Februar 2016 (Vollendung des 25. Lebensjahres) bei der Familienkasse Kindergeld, da sich T seit August 2011 in einer mehraktigen Berufsausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne im Vordergrund stehende Ausbildungsmaßnahmen stelle selbst dann keine Berufsausbildung dar, wenn das Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht sei, der weitere Ausbildungsabschnitt aber zunächst eine Berufstätigkeit voraussetze. Die für die weitere Ausbildung erforderliche Berufstätigkeit lasse den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen. Die Familienkasse bekam beim Bundesfinanzhof Recht.