Der Steuerpflichtige S ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain.
Nach den Vorstellungen des S sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des S erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden. S aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains.
Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich S im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte S, ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains, Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste jedoch ab, weil die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Es fehle seit der Eintragung der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da S eine Kontaktaufnahme durch seine potentiellen Kunden erwarte. S war dagegen der Ansicht, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe. Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen, weil es sich bei der Tätigkeit des S um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Es spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des S, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkaufe, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er produzentenähnlich tätig gewesen. Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen seien.
S bekam beim Finanzgericht Münster Recht.